Verband Englisch und Mehrsprachigkeit e. V.

German Association for Teachers of English (GATE)

Satzung von E&M e.V.

Fassung vom 14. September 2008

Satzung[1]

Verband Englisch und Mehrsprachigkeit (E&M) e. V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen
„Verband Englisch und Mehrsprachigkeit (E&M) e. V.”.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Augsburg.

(3) Der Verband hat eine Internetpräsenz (Website),

http://www.englisch-und-mehr.de.

(4) Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.).

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.

(2) Der Verband verfolgt ideelle Zwecke.

(3) Finanzielle Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Verbandes. Es werden lediglich Ausgabenerstattungen gezahlt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes nicht dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Soweit für Veranstaltungen des Verbandes Entgelte zu entrichten sind, geschieht dies ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Deckung der Auslagen des Verbandes.

§ 3 Zweck, Aufgaben

(1) Der Fachverband Englisch und Mehrsprachigkeit (E&M) e. V. vertritt die Interessen aller in Deutschland tätigen Englischlehrer, unabhängig von Schulform und Schulstufe. Er wendet sich zugleich an den Hochschulbereich (Englischdidaktik in Forschung und Lehre), an die Dozenten des Englischen im Bereich der Erwachsenenbildung und der innerbetrieblichen Aus- Fort- und Weiterbildung sowie an den Bereich der frühkindlichen Erziehung.

(2) E&M e. V. leistet einen Beitrag zur professionellen Fortentwicklung der Englischlehrerschaft.

(3) Zu diesem Zweck organisiert E&M e. V. auf Länder- und auf Bundesebene Veranstaltungen, die sowohl der Fortbildung als auch der fachlichen und sprachenpolitischen Bewusstseinsbildung dienen.

(4) E&M e. V. veröffentlicht eine eigene Fachzeitschrift, die dem Zweck der fachdidaktischen Fortbildung sowie der fach- und allgemein sprachenpolitischen Bewusstseinsbildung dient.

(5) E&M e. V. arbeitet mit den Kulturinstituten der angelsächsischen Länder zusammen und fördert den Kulturaustausch zwischen der angelsächsischen Welt und der in Deutschland tätigen Englischlehrerschaft.

(6) E&M e. V. vertritt das Konzept einer europäischen Mehrsprachigkeit und Plurikulturalität, wie es den Verlautbarungen der Europäischen Kommission und des Europarates zugrunde liegt. In diesem Zusammenhang arbeitet E&M e. V. im Rahmen eines die fremdsprachlichen Fächer integrierenden Modells mit anderen Fremdsprachenlehrerverbänden zusammen.

(7) E&M e. V. wirkt integrativ an den Veranstaltungen anderer Fremdsprachenlehrerverbände mit.

§ 4 Geschäftsordnung

(1) Der Bundesverband gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundesvorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verabschiedet wird.

§ 5 Landessektionen

(1) Der Verband gliedert sich in eine Bundes- und eine Landesebene. Die Landessektionen gliedern sich nach Bundesländern.

(2) Landessektionen können zu größeren Einheiten fusionieren.

(3) Die Landessektionen sind einheitlich konstituiert. Sie folgen der Satzung des Bundesverbandes. Ihnen ist die Möglichkeit gegeben, landesspezifische Geschäftsordnungen vorzusehen. Hat eine Landessektion keine eigene Geschäftsordnung, gilt die Geschäftsordnung des Bundesverbandes.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied im Verband E&M e. V. kann jede volljährige Person werden, die die Ziele des Verbandes aktiv oder passiv unterstützen will. Mitglieder können auch juristische Personen, und andere rechtsfähige Personenmehrheiten sein.

(2) Mitglied des Verbandes wird man durch persönlichen Eintritt in den Bundesverband. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. (bei juristischen Personen, etc.) Beendigung des Rechtsträgers, Austritt in schriftlicher Form zum Ende eines Kalenderjahres oder durch Ausschluss durch den Vorstand. Ausschlussgründe sind grobe bzw. wiederholte Verstöße gegen die im § 3 aufgeführten Zwecke und Aufgaben oder gegen die Gemeinnützigkeit (§ 2). Die Ausschlußentscheidung erfolgt nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Mitglieds. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Verbands in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden finanzielle Jahresbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

(2) Die Landessektionen erhalten aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder Anteile, über deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Bundesvorstands befindet.

(3) Aus den Jahresbeiträgen werden auch Beiträge zu nationalen und internationalen Dachverbänden entrichtet.

§ 8 Organe

(1) Organe des Verbandes sind

  • der Bundesvorstand
  • die Mitgliederversammlung

(2) Durch Beschluss des Bundesvorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse und Arbeitskreise auf Dauer oder auf Zeit, geschaffen werden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Bundesvorstand und Geschäftsführender Vorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden

2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schatzmeister

4. dem Schriftführer

5. den Vorsitzenden der Landessektionen

(2) Der Geschäftsführende Vorstand (GV) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Nur der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

(3) Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

(4) Die Arbeit des Bundesvorstands wird durch die Geschäftsordnung des Bundesverbandes (§ 4) geregelt.

§ 10 Zuständigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der Geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.

(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen;

2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen;

3. Vorlage eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung von Tätigkeits- und Rechenschaftsberichten, Betreuung von Publikationen, insbesondere der Verbandszeitschrift, sowie die Pressearbeit.

(3) Die interne Aufgabenverteilung regelt der Geschäftsführende Vorstand selbständig durch Beschluss.

(4) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Verbandes. Er berichtet dem Geschäftsführenden Vorstand regelmäßig über den Kassenstand. Er legt dem Vorstand einmal im Jahr und der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre einen Kassenbericht vor. Er nimmt alle Zahlungen für den Verband gegen Quittung in Empfang. Zahlungen für Verbandszwecke bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters.

(5) Der Schriftführer fertigt Niederschriften über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen an. Die Niederschriften werden vom Schriftführer und vom Leiter der Sitzung bzw. Versammlung unterzeichnet.

(6) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds.

(7) Scheidet der Vorsitzende aus, führt der Stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur Neuwahl des Geschäftsführenden Vorstandes. In diesem Fall bestimmt der Geschäftsführende Vorstand aus den übrigen Mitgliedern des Bundesvorstandes den Vertreter des neuen geschäftsführenden Vorsitzenden. Dasselbe Verfahren gilt auch beim Ausscheiden des Stellvertretenden Vorsitzenden. Scheiden der Schatzmeister oder der Schriftführer aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur Neuwahl einen Nachfolger bestimmen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Geschäftsführende Vorstand berät und beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn drei Mitglieder des Vorstandes oder 2/3 der Landessektionen dies beantragen.

(2) Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der Stellvertretende Vorsitzende.

(3) Im Falle der Stimmengleichheit ist der Beschluss als abgelehnt zu betrachten.

(4) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren zwischen zwei Sitzungsterminen des Vorstandes herbeiführen. Diese Beschlüsse sind zur Niederschrift der folgenden Vorstandssitzung zu nehmen und entsprechend zu kennzeichnen. Wird eine Stimme nicht binnen der gesetzten Frist von mindestens 14 Tagen abgegeben, gilt dies als Enthaltung, sofern die Entscheidung dem Mitglied mitgeteilt wurde und dieses nicht binnen 14 Tagen widersprochen hat.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt auf der Grundlage von Berichten des Vorstandes über die Verbandspolitik. Darüber hinaus steht der Mitgliederversammlung über das Antragsrecht jedes anwesenden Mitgliedes das Initiativrecht zur Gestaltung der Verbandsarbeit zu.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Wahl von zwei Kassenprüfern;

- Beschluss zur Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes;

- Neuwahl des Vorstandes;

- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

- Bewilligung der Beträge, die der Verband gegebenenfalls an nationale und internationale Dachverbände abführt;

- Beschlussfassung über fristgemäß eingereichte Anträge und Dringlichkeitsanträge;

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

- Ernennung von verdienten Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Sie ist vom Geschäftsführenden Vorstand spätestens vier Wochen vor ihrem vorgesehenen Termin schriftlich (Textform) einzuberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden.

(5) Eine Mitgliederversammlung wird acht Wochen im Voraus zum Zwecke der Antragsstellung schriftlich (Textform) angekündigt. Diese Ankündigung enthält die Frist zur Antragsstellung.

(6) Anträge und Satzungsänderungsanträge sind spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden zu richten, der die Anträge den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gibt.

(7) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.

(8) Für die Neuwahl des Vorstandes ist ein Wahlvorstand einzurichten, der aus einem Wahlleiter, einem Protokollführer und einem weiteren Mitglied besteht. Der Wahlvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Wahlleiter leitet den Wahlvorgang. Bei den Vorstandswahlen wird schriftlich abgestimmt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen.

(9) Der Wahlvorgang wird in einem Protokoll dokumentiert. Das Protokoll ist vom Wahlvorstand zu unterschreiben. Es enthält die Wahlvorschläge, die Ergebnisse der Wahlen und die Erklärungen der Gewählten, die Wahl anzunehmen.

(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Bundesvorstand einberufen werden. Der Bundesvorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von acht Tagen von einem Drittel der Landessektionen unter Angabe des Einberufungsgrundes schriftlich beim Vorsitzenden, im Verhinderungsfall beim Stellvertretenden Vorsitzenden, beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages mit der Tagesordnung postalisch vom Vorstand einzuberufen und findet innerhalb von acht Wochen nach dem Antrag statt.

§ 13 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der Berufsbildung und Fortbildung gemäß § 3 dieser Satzung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde durchgeführt werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband gerichtlich aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit schließen die im folgenden Text vorkommenden männlichen Formen die weiblichen Formen mit ein.