Verband Englisch und Mehrsprachigkeit e. V.

German Association for Teachers of English (GATE)

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Geschäftsordnung der Landessektion Saarland

January 24th, 2009 by sinnewe

Verabschiedete Fassung 20.11.08

Geschäftsordnung (GO) der Landessektion Saarland
des Verbandes Englisch und Mehrsprachigkeit (E&M) e. V. [1]

§1 Name
(1) Die Sektion führt den Namen „Englisch und Mehrsprachigkeit e. V. – Landessektion Saar“ (E&M – LS Saar)

§ 2 Gemeinnützigkeit
vgl. Bundessatzung von E&M e. V.

§ 3 Zweck, Aufgaben
Die E&M – LS Saar
(1) – vertritt die Interessen aller im Saarland tätigen EnglischlehrerInnen, unabhängig von Schulform und Schulstufe. Er wendet sich zugleich an den Hochschulbereich (Englischdidaktik in Forschung und Lehre), an die Dozenten des Englischen im Bereich der Erwachsenenbildung und der innerbetrieblichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie an den Bereich der frühkindlichen Erziehung.
(2) – ist als Sektion Englisch des Bundesverbandes E&M e. V. Mitglied des GMF – LV Saar und arbeitet im GMF – LV Saar mit den übrigen Mitgliedsverbänden des GMF – LV Saar zusammen.
(3) – leistet einen Beitrag zur professionellen Fortentwicklung des Englischunterrichts. Zu diesem Zweck organisiert die E&M – LS Saar im Saarland Veranstaltungen, die sowohl der Fortbildung als auch der fachlichen und sprachenpolitischen Bewusstseinsbildung dienen.
(4) – beteiligt sich im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten an Fremdsprachentagungen und Aktionen des Gesamtverbands Moderne Fremdsprachen.
(5) – informiert ihre Mitglieder über die eigene Arbeit und fremdsprachliche Entwicklungen im Saarland.
(6) – arbeitet mit den Kulturinstituten der angelsächsischen Länder zusammen und fördert den Kulturaustausch zwischen der angelsächsischen Welt und der Englischlehrerschaft.

§ 4 Mitgliedschaft
vgl. Bundessatzung von E&M e. V.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
vgl. Bundessatzung von E&M e. V.

§ 6 Organe der E&M – LS Saar
(1) Organe der Sektion sind

  • der Landesvorstand,
  • der Erweiterte Landesvorstand
  • die Mitgliederversammlung.

(2) Durch Beschluss des Landesvorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse und Arbeitskreise auf Dauer oder auf Zeit, geschaffen werden.

§ 7 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer.
(2) Die E&M – LS Saar wird durch den Vorsitzenden nach außen vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, spätestens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der E&M – LS Saar zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen;
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen;
3. Vorlage eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung von Tätigkeits- und Rechenschaftsberichten, Betreuung von Publikationen sowie die Pressearbeit.
(3) Die interne Aufgabenverteilung regelt der Vorstand selbstständig durch Beschluss mit Dokumentation in Niederschriften, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts Anderes ergibt.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der E&M – LS Saar. Er berichtet dem Vorstand regelmäßig über den Kassenstand. Er legt dem Vorstand einmal im Jahr und der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre einen Kassenbericht vor. Er nimmt alle Zahlungen für den Verband gegen Quittung in Empfang. Zahlungen für Verbandszwecke bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seines
Stellvertreters.
(5) Der Schriftführer fertigt Niederschriften über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen an. Die Niederschriften werden vom Schriftführer und vom Leiter der Sitzung bzw. Versammlung unterzeichnet.
(6) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der E&M – LS Saar mit Wohnsitz bzw. Dienststelle im Saarland gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der E&M – LS Saar oder bei Wegzug aus dem Saarland bzw. Wechsel der Dienststelle endet auch die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds.
(7) Scheidet der Vorsitzende aus, führt der Stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstandes. Scheiden der Schatzmeister oder der Schriftführer aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur Neuwahl einen Nachfolger bestimmen.

§ 9 Erweiterter Landesvorstand
(1) Der Vorstand kann Mitglieder der E&M – LS Saar in den erweiterten Vorstand berufen.
(2) Die in den erweiterten Vorstand berufenen Personen beraten den gewählten Vorstand im Rahmen ihrer beruflichen und fachlichen Kompetenz.
(3) In den erweiterten Vorstand sollen insbesondere Personen berufen werden, die als Vertreter der Schulformen und besonderer Bildungseinrichtungen die spezifischen Interessen ihrer Schulform bzw. die besondere Kompetenz ihrer Bildungseinrichtung in die Vorstandsarbeit einbringen können.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt auf der Grundlage von Berichten des Vorstandes über die Verbandspolitik. Darüber hinaus steht der Mitgliederversammlung über das Antragsrecht jedes anwesenden Mitgliedes das Initiativrecht zur Gestaltung der Verbandsarbeit zu.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl von zwei Kassenprüfern;
  • Beschluss zur Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes;
  • Neuwahl des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über fristgemäß eingereichte Anträge,
  • Beschlussfassung über Änderungen der GO mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
  • Ernennung von verdienten Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung der E&M – LS Saar tritt alle zwei Jahre, in der Regel im Zusammenhang mit einer Regionaltagung des GMF – LV Saar, zusammen. Sie ist vom Vorstand spätestens vier Wochen vor ihrem vorgesehenen Termin schriftlich einzuberufen.
(4) Anträge und Änderungsanträge zur GO sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden zu richten, der die Anträge den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege bekannt gibt. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur dann behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einem Drittel der gültigen abgegeben Stimmen der Dringlichkeit zustimmt.
(5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.
(6) Für die Neuwahl des Vorstandes ist ein Wahlvorstand einzurichten, der aus einem Wahlleiter, einem Protokollführer und einem weiteren Mitglied besteht. Der Wahlvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Wahlleiter leitet den Wahlvorgang. Bei den Vorstandswahlen wird auf Antrag schriftlich und geheim abgestimmt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen.
(7) Der Wahlvorgang wird in einem Protokoll dokumentiert. Das Protokoll ist vom Wahlvorstand zu unterschreiben. Es enthält die Wahlvorschläge, die Ergebnisse der Wahlen und die Erklärungen der Gewählten, die Wahl anzunehmen.

§ 11 Auflösung
vgl. Bundessatzung von E&M e. V.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung in Saarbrücken am 20. November 2008 verabschiedet worden. Sie tritt unmittelbar in Kraft.


[1] Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Text nicht zwischen männlichen und weiblichen
Formen unterschieden; alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten für das weibliche
ebenso wie für das männliche Geschlecht.

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