Verband Englisch und Mehrsprachigkeit e. V.

German Association for Teachers of English (GATE)

Vorgehensweise zur Etablierung einer Landessektion

Freitag 20. März 2009 von Stefan Langer

E&M gliedert sich in Landessektionen. Da auf Landesebene keine eigenständigen E&M-Verbände (so wie in anderen Fremdsprachenverbänden üblich) gegründet werden, entfallen die üblichen Gründungsprozeduren (sieben Gründungsmitglieder usw.).

Bekanntlich verfügen die Landessektionen E&M deshalb auch nicht über eigene Satzungen. Es steht ihnen aber frei, Geschäftsordnungen zu erarbeiten, die natürlich mit der Satzung von E&M in Einklang stehen müssen.

Gemäß Bundessatzung E&M sind zur Etablierung einer Landessektion folgende Arbeitsschritte erforderlich:

  1. Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführenden Vorstand von E&M,
  2. Nominierung eines kommissarischen Vorstandes mit 1. und 2. Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer,
  3. Erstellung des Entwurfes einer Geschäftsordnung (ggf. nach Vorbild der LS Saarland),
  4. Binnen 18 Monaten: Durchführung der ordentlichen Wahl eines Landesvorstands und Ratifizierung des Geschäftsordnungsentwurfes durch die Mitgliederversammlung auf Landesebene (z.B. im Rahmen eines GMF-Landesverbandstages).
    Die Adressen der Mitglieder, die sich der Landessektion zugeordnet haben, werden dem kommissarischen Vorstand auf Wunsch übermittelt. Sie werden vom Bundesvorstand zentral verwaltet.
  5. Mit sofortigem Beginn: Aktive Mitgliederwerbung (Formulare über die Website www.englisch-und-mehr.de erhältlich) und Weiterleitung der Beitrittserklärungen an die auf dem Formular genannte Augsburger Geschäftsstelle.

Nach seiner Anerkennung durch die Bundesebene ist der (kommissarische) Landesvorstand berechtigt, im Rahmen der E&M-Satzung mit anderen im GMF organisierten Sprachenverbänden zu kooperieren. Die Kooperation mit anderen, nicht im GMF organisierten Verbänden auf Landesebene bedarf der Zustimmung des E&M-Bundesvorstandes.

Der Landesvorstand E&M repräsentiert die Englischlehrerinnen und -lehrer im GMF Landesverband. Grundlage ist die GMF-Satzung.

Der Bundesvorstand E&M beauftragt ebenfalls nach Anerkennung durch die Bundesebene den (kommissarischen) Landesvorstand, zum Zwecke der Bildung eines GMF-Landesverbands Kontakte zu den anderen im GMF organisierten Verbänden auf Landesebene aufzunehmen.

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